Der "allzuständige" Rat
Der Rat wird alle fünf Jahre durch die in der Kommune lebenden Wahlberechtigten bestimmt. In Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern hat der Rat mindestens 20, in Großstädten mit mehr als 700.000 Einwohnern 90 Mitglieder. Der Rat ist laut Gemeindeordnung „allzuständig“, also für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung verantwortlich. Er wählt die Beigeordneten, verabschiedet den kommunalen Haushalt und erlässt Satzungen wie die Hundesteuersatzung, Elternbeitragssatzung für Kitas oder die Baumsatzung, um nur einige wichtige Aufgaben zu nennen.
Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Der Rat ist aber trotz „Allzuständigkeit“ nicht allmächtig, da Routineaufgaben von der Verwaltung erledigt werden. Solche Aufgaben werden als „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ bezeichnet. Beispiele sind Straßensanierungen in einer Kommune und die Stadtbegrünung. In der Regel werden sogar noch weitere Aufgaben vom Rat auf die Bürgermeisterin beziehungsweise den Bürgermeister übertragen.