Funktion: Kreistag
Der Kreistag nimmt gemeinsame Aufgaben der Gemeinden in einem Landkreis wahr, deren Bewältigung die einzelnen Gemeinden finanziell oder in der Abwicklung überfordern würde.
Der Kreistag muss mindestens alle drei Monate zusammentreten, einberufen von der Landrätin oder dem Landrat. Seine Mitglieder wählen die kreisangehörigen Gemeinden alle fünf Jahre neu.
Direktkandidaten und Sitze
Bei Wahl des Kreistags werden die Hälfte der Sitze von Direktkandidatinnen und -kandidaten besetzt, die andere Hälfte der Sitze mit Bewerberinnen und Bewerbern aus den Reservelisten der Parteien - abhängig von dem Verhältnis, in dem sie bei der Wahl abgeschnitten haben. Wie viele Sitze insgesamt zu besetzen sind, richtet sich nach der Einwohnerzahl des Kreises: bis 200.000 Einwohner sind es 48, über 500.000 Einwohner 72 Sitze.
Dazu kommt noch als Mitglied "kraft Gesetz" die amtierende Landrätin bzw. der amtierende Landrat, die/der auch den Vorsitz des Kreistags übernimmt.
Kein Gehalt - Aber Entschädigungen
Für ihre Arbeit bekommen die Kreistagsmitglieder kein eigenes Gehalt, müssen aber von ihrer sonstigen Arbeit für die Kreistagstätigkeit freigestellt werden. Sie haben daher ein Recht auf Entschädigungen für einen eventuellen Verdienstausfall sowie auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit.
„Feierabend“-Mandatsträger
Wie im Gemeinderat gibt es auch im Kreistag das Problem, dass die ehrenamtlich tätigen Kreisratsmitglieder mit einer hauptamtlichen Verwaltung zusammen arbeiten. Die große Menge an Vorlagen müssen dann die „Feierabend“-Mandatsträgerinnen und -träger im Kreistag in ihrer begrenzten Zeit studieren, um sachgerecht entscheiden zu können.